Trinkgeld in der Gastronomie: was steuerfrei ist und wie Sie es fair verteilen
Der Gast ist zufrieden, zahlt mit Karte und tippt auf dem Terminal 10 Prozent Trinkgeld dazu. Ein schöner Moment, der sofort drei Fragen aufwirft: Wem gehört dieses Geld? Muss es versteuert werden? Und wie kommt es vom Kartenkonto des Betriebs fair in die Taschen des Teams?
Die gute Nachricht vorweg: Echtes Trinkgeld vom Gast an Ihre Mitarbeiter ist in Deutschland und in Österreich steuerfrei, ohne Obergrenze. Die weniger gute Nachricht: Die Steuerfreiheit hat klare Voraussetzungen, für Sie als Inhaber gilt sie nicht, und in Österreich hat sich bei der Sozialversicherung seit 1. Jänner 2026 einiges geändert. Dieser Leitfaden erklärt beide Länder getrennt, mit den Sonderfällen Kartenzahlung, Trinkgeldpool und Minijob.
Und weil kein Trinkgeld fließt, wenn keine Gäste im Lokal sitzen: Volle Schichten beginnen bei vollen Tischen. Mit einem Reservierungssystem ohne Provision, das Ihre Tische rund um die Uhr buchbar macht, sorgen Sie für das Grundrauschen, aus dem am Ende auch das Trinkgeld Ihres Teams entsteht.
Das Wichtigste in Kürze:
- in Deutschland ist freiwilliges Trinkgeld vom Gast an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 51 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, seit 2002 ohne Obergrenze;
- Trinkgeld an den Inhaber ist nie steuerfrei: es ist Betriebseinnahme und fließt in die Umsatzsteuer ein;
- Kartentrinkgeld bleibt steuerfrei, wenn der Betrieb es vollständig und zeitnah an die Mitarbeiter weiterleitet, sauber getrennt vom Umsatz;
- in Österreich bleibt Trinkgeld einkommensteuerfrei, für die Sozialversicherung gelten seit 1. Jänner 2026 bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen;
- ein transparenter Verteilschlüssel, der auch die Küche berücksichtigt, macht Trinkgeld zu einem echten Instrument der Mitarbeiterbindung.
Ist Trinkgeld in der Gastronomie steuerfrei? Die Rechtslage in Deutschland
Die zentrale Norm ist § 3 Nr. 51 EStG. Steuerfrei sind danach Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist. Vier Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Von Dritten: Das Geld kommt vom Gast, nicht vom Arbeitgeber. Eine Prämie, die Sie selbst aus der Kasse zahlen, ist Arbeitslohn.
- An Arbeitnehmer: Nur angestellte Mitarbeiter profitieren, vom Kellner über die Aushilfe bis zur Barchefin.
- Freiwillig und ohne Rechtsanspruch: Der Gast entscheidet selbst, ob und wie viel er gibt.
- Zusätzlich zur Rechnung: Das Trinkgeld kommt oben drauf, es ersetzt keinen Teil des geschuldeten Preises.
Sind diese Bedingungen erfüllt, ist das Trinkgeld nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei, denn es zählt nicht zum Arbeitsentgelt. Eine Obergrenze gibt es seit dem Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern aus dem Jahr 2002 nicht mehr, wie die Lohnsteuerhilfe VLH erklärt. Auch für Minijobber ist das relevant: Echtes Trinkgeld ist kein Arbeitsentgelt und zählt deshalb nicht zur Minijob-Verdienstgrenze, wie die Minijob-Zentrale bestätigt. Ihre Aushilfe verliert ihren Minijob-Status also nicht, weil ein guter Monat viel Trinkgeld gebracht hat.
Wann die Steuerfreiheit verloren geht
Die Steuerfreiheit kippt immer dann, wenn eine der vier Bedingungen fehlt. Die klassischen Fallen:
- Bedienzuschlag oder Servicepauschale: Steht auf der Karte oder der Rechnung „10 % Bedienung inklusive“ oder ein fester Serviceaufschlag, fehlt die Freiwilligkeit. Der Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, wie die Kanzlei Rödl & Partner erläutert.
- Vertraglich zugesichertes Trinkgeld: Wer im Arbeitsvertrag eine Trinkgeldgarantie verspricht, macht daraus Lohn.
- Der Arbeitgeber behält Geld ein: Wenn Trinkgeld erst in Ihre Betriebskasse fließt und Sie es nach eigenem Ermessen oder verzögert auszahlen, riskieren Sie, dass das Finanzamt es als Arbeitslohn einstuft.
Trinkgeld für den Inhaber: immer Betriebseinnahme
Für Sie selbst gilt die Steuerfreiheit nicht. Trinkgeld, das der Gast dem Inhaber oder der Inhaberin gibt, ist eine Betriebseinnahme: Es unterliegt der Einkommensteuer und fließt zusätzlich in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ein, mit demselben Steuersatz wie die zugrunde liegende Leistung. Das gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter, die selbst am Tresen stehen. Wer als Chef kassiert, sollte Gäste im Zweifel freundlich darauf hinweisen, dass das Trinkgeld ans Team geht, dann bleibt es dort auch steuerfrei.
Trinkgeld bei Kartenzahlung: Pflichten des Arbeitgebers
Immer weniger Gäste haben Bargeld dabei, und damit läuft immer mehr Trinkgeld über Ihr Kartenterminal und Ihr Geschäftskonto. Steuerlich ist das zunächst kein Problem: Der Zahlungsweg ist für die Steuerfreiheit unerheblich, Kartentrinkgeld wird wie Bargeld behandelt. Entscheidend ist, was danach passiert.
Der Betrieb darf beim Kartentrinkgeld nur als Durchleitungsstelle fungieren: Das Geld gehört von Anfang an den Mitarbeitern, Sie reichen es lediglich technisch weiter, wie Stripe in seinem Überblick zu Kartentrinkgeld in Deutschland zusammenfasst. Konkret bedeutet das:
- Getrennt erfassen: Buchen Sie Trinkgeld im Kassensystem als durchlaufenden Posten, klar getrennt vom Umsatz. Moderne Kassen mit TSE haben dafür eigene Trinkgeldfunktionen; was die Kasse in Deutschland sonst noch können muss, behandelt unser Beitrag zur Kassensicherungsverordnung im Restaurant.
- Vollständig weitergeben: Leiten Sie den kompletten Trinkgeldbetrag weiter. Wer Transaktionsgebühren vom Trinkgeld abzieht oder einen Anteil einbehält, verlässt die Rolle des reinen Durchleiters und gefährdet die Steuerfreiheit. Die paar Cent Disagio sind gut investierte Betriebsausgaben.
- Zeitnah auszahlen: Ob täglich aus der Barkasse oder gesammelt mit der nächsten Lohnabrechnung als steuerfreier Posten: Hauptsache, es gibt einen festen, dokumentierten Rhythmus, auf den sich das Team verlassen kann.
Eine schriftliche Regelung, wie Kartentrinkgeld erfasst und verteilt wird, kostet Sie eine Stunde und erspart bei der nächsten Betriebsprüfung lange Diskussionen.
Trinkgeld in Österreich: Steuerfreiheit und die neue Trinkgeldpauschale
In Österreich sind ortsübliche Trinkgelder, die Arbeitnehmern freiwillig und ohne Rechtsanspruch anlässlich ihrer Arbeitsleistung von Dritten gegeben werden, nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG einkommensteuerfrei. Auch Trinkgelder, die über ein betriebliches Verteilsystem an das Team ausgeschüttet werden, fallen unter die Befreiung. So weit, so ähnlich zu Deutschland.
Der große Unterschied liegt in der Sozialversicherung: Trinkgeld ist in Österreich beitragspflichtig, allerdings nicht nach den tatsächlichen Beträgen, sondern über pauschale Monatsbeträge, die Trinkgeldpauschale.
Was sich seit 1. Jänner 2026 geändert hat
Bis Ende 2025 galten neun unterschiedliche Landesregelungen, je nach Bundesland mit anderen Pauschalbeträgen. Nach heftigen Debatten und Nachforderungen der Gesundheitskasse bei einzelnen Betrieben hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 77/2025 die Grundlage für bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen geschaffen, die die ÖGK seit 1. Jänner 2026 festsetzt. Die Beträge pro Monat laut WKO-Übersicht zur Neuregelung der Trinkgeldpauschale:
- Mitarbeiter mit Inkasso (z. B. Kellner, die kassieren): 65 € (2026), 85 € (2027), 100 € (ab 2028);
- Mitarbeiter ohne Inkasso (z. B. Küche, Abräumer): 45 € (2026 und 2027), 50 € (ab 2028);
- Lehrlinge und Pflichtpraktikanten: 20 € (2026 und 2027), 25 € (ab 2028).
Diese Pauschalen sind die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung, unabhängig davon, wie viel Trinkgeld tatsächlich fließt. Für die Vergangenheit hat der Gesetzgeber zugleich die Verjährung von Nachforderungen nach den alten Landesverordnungen geregelt, damit Betriebe nicht rückwirkend mit hohen Beitragsnachzahlungen konfrontiert werden. Für Sie als Wirt in Wien, Salzburg oder Innsbruck heißt das: eine einheitliche, planbare Größe in der Lohnverrechnung statt eines Fleckerlteppichs.
Neue Informationspflichten bei Verteilsystemen
Ebenfalls seit 2026 gilt: Wer bargeldloses Trinkgeld über ein Verteilsystem an die Mitarbeiter ausschüttet, muss den Aufteilungsschlüssel zu Beginn des Arbeitsverhältnisses offenlegen und auf Nachfrage Auskunft über die eingenommenen bargeldlosen Trinkgelder geben, sofern diese nicht ohnehin am selben Tag oder zeitnah verteilt werden. Ein transparenter, schriftlich festgehaltener Schlüssel ist damit in Österreich nicht mehr nur guter Stil, sondern Pflicht. Und wenn Sie Ihre Registrierkasse ohnehin gerade auf Trinkgeldfunktionen prüfen: Unser Beitrag zur Registrierkassenpflicht in der Gastronomie fasst zusammen, was die Kasse in Österreich können muss.
Trinkgeld fair verteilen: Tronc, Punktesystem und klare Regeln

Die Steuerfrage ist das eine, der Betriebsfrieden das andere. Kaum ein Thema sorgt in Gastro-Teams so zuverlässig für Streit wie ein unklarer Umgang mit Trinkgeld. Drei Modelle haben sich etabliert:
- Jeder behält, was er einnimmt: einfach und leistungsnah, aber unfair gegenüber Küche, Bar und Abräumern, die zum Erlebnis des Gastes genauso beitragen. In Betrieben mit festen Stationen führt es zudem zu Revierkämpfen um die „guten“ Tische.
- Gemeinsamer Topf (Tronc) mit Verteilschlüssel: Alles Trinkgeld wandert in einen Pool und wird nach einem festen Schlüssel verteilt, etwa nach gearbeiteten Stunden, Rolle oder einem Punktesystem, das Erfahrung und Verantwortung abbildet. Steuerlich bleibt gepooltes Gästetrinkgeld in Deutschland begünstigt; wichtig ist, dass das Geld freiwillig vom Gast kommt und vollständig im Team landet. Der steuerpflichtige Spielbanken-Tronc ist ein Sonderfall, der die Gastronomie nicht betrifft.
- Mischmodelle: Der Service behält einen Teil direkt, ein fester Prozentsatz geht an Küche und Spüle. In vielen Betrieben der pragmatische Mittelweg.
Welches Modell Sie wählen, ist Geschmackssache. Nicht verhandelbar sind drei Dinge: Der Schlüssel ist schriftlich fixiert, jeder im Team kennt ihn, und Sie als Chef bedienen sich nicht aus dem Topf. Arbeitsrechtlich gilt in Deutschland ohnehin: Trinkgeld gehört dem Arbeitnehmer, es darf weder mit dem Lohn verrechnet werden noch den Mindestlohn ersetzen.
Trinkgeld als Hebel für Mitarbeiterbindung
Im deutschsprachigen Raum sind als Faustregel aufgerundete Beträge oder etwa fünf bis zehn Prozent üblich, verpflichtend ist nichts davon. Bei einem gut laufenden Abendservice kommt so für eine Servicekraft ein spürbarer, steuerfreier Betrag zusammen, in vielen Betrieben ein relevanter Teil des tatsächlichen Verdienstes. Genau deshalb ist Trinkgeld ein unterschätzter Hebel gegen Fluktuation: Ein Haus mit vollen Tischen, fairem Verteilschlüssel und pünktlicher Auszahlung des Kartentrinkgelds spricht sich in der Branche herum, und gute Leute bleiben dort, wo sich Leistung auch im Kuvert bemerkbar macht. Wie Sie darüber hinaus Personal für die Gastronomie finden und halten, haben wir in einem eigenen Leitfaden zusammengefasst.
Die Grundlage bleibt banal und unbequem zugleich: Mehr Gäste bedeuten mehr Trinkgeld. Ein Betrieb, der Reservierungen nur telefonisch annimmt, verschenkt jeden Abend Tische und damit auch Trinkgeld für das Team. Mit der kostenlosen Version von ViteUneTable nehmen Sie Reservierungen rund um die Uhr online an, mit 0 % Provision, sodass weder Ihre Marge noch die Trinkgeldbasis Ihres Teams an eine Plattform abfließt. Das Standard-Paket (29 € netto/Monat) ergänzt automatische E-Mail-Erinnerungen und Reservieren mit Google, und mit Anti No-Show (49 € netto) sichern Sie stark nachgefragte Abende per Kartenautorisierung ab. Volle Schichten sind planbar, und Ihr Team merkt das jeden Abend beim Abrechnen.
Häufige Fragen
Ist Trinkgeld bei Kartenzahlung steuerfrei?
Ja. Der Zahlungsweg spielt für § 3 Nr. 51 EStG keine Rolle: Auch per Karte gegebenes Trinkgeld ist steuerfrei, wenn es freiwillig vom Gast kommt und für den Arbeitnehmer bestimmt ist. Voraussetzung ist, dass der Betrieb das Geld vollständig und zeitnah an die Mitarbeiter weiterleitet und es in der Kasse getrennt vom Umsatz erfasst.
Muss der Inhaber Trinkgeld versteuern?
Ja, immer. Die Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitnehmer. Trinkgeld an den Inhaber ist eine Betriebseinnahme, die der Einkommensteuer unterliegt und in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einfließt. Das gilt in Deutschland wie in Österreich.
Zählt Trinkgeld beim Minijob zur Verdienstgrenze?
Nein. Echtes, freiwilliges Trinkgeld vom Gast ist kein Arbeitsentgelt und wird deshalb nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze angerechnet. Ihre Aushilfe kann also unbegrenzt Trinkgeld annehmen, ohne den Minijob-Status zu gefährden.
Wie hoch ist die Trinkgeldpauschale in Österreich?
Seit 1. Jänner 2026 gelten bundesweit einheitliche Monatspauschalen als Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung: 65 € für Mitarbeiter mit Inkasso, 45 € ohne Inkasso, 20 € für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten. Die Beträge steigen stufenweise bis 2028 auf 100 €, 50 € und 25 €. Einkommensteuerfrei bleibt ortsübliches Trinkgeld weiterhin.
Darf der Arbeitgeber Trinkgeld einbehalten oder verteilen?
Einbehalten: nein, Trinkgeld gehört den Mitarbeitern und darf nicht mit dem Lohn verrechnet werden. Verteilen: ja, ein gemeinsamer Topf mit festem, transparentem Schlüssel ist zulässig und verbreitet. In Österreich müssen Sie den Aufteilungsschlüssel bei bargeldlosen Trinkgeldern seit 2026 sogar aktiv offenlegen.
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