Restaurantmanagement MWST Schweiz Take-Away Steuern

MWST in der Gastronomie Schweiz: Sätze, Take-Away und Praxis 2026

Verfasst von Ludovic Frank Veröffentlicht am 8 Min. Lesezeit
Wirtin an der Kasse eines Schweizer Bergrestaurants, die einer Kundin mit Take-Away-Tüte einen Kassenzettel reicht, im Fenster ein See mit Alpenpanorama

Kaum ein Thema sorgt in Schweizer Gastrobetrieben für so viele Rückfragen an der Kasse wie die Mehrwertsteuer: Warum kostet dasselbe Sandwich vor Ort mehr Steuer als über die Gasse? Gilt auf der Terrasse etwas anderes als am Stehtisch? Und stimmt es, dass die Schweiz, anders als Deutschland oder Österreich, keine zertifizierte Kasse verlangt? Dieser Leitfaden beantwortet die Fragen, die sich Gastgeberinnen und Gastgeber in der Deutschschweiz wirklich stellen, mit Stand und Quellen von heute.

Eines vorweg: Die MWST ist Pflicht, das Reservationschaos nicht. Wer seine Tische mit einem Reservationssystem mit unbegrenzt kostenloser Version und 0 % Provision führt, hat den Kopf frei für das, was die ESTV wirklich sehen will: saubere Umsätze, sauber getrennt.

Das Wichtigste in Kürze: Seit dem 1.1.2024 gelten in der Schweiz drei MWST-Sätze: 8,1 % Normalsatz (Konsumation vor Ort und alle alkoholischen Getränke), 2,6 % reduzierter Satz (Take-Away und Lieferung von Lebensmitteln), 3,8 % Sondersatz für Beherbergung mit Frühstück. Steuerpflichtig wird Ihr Betrieb ab CHF 100'000 Jahresumsatz. Wo Gäste vor Ort konsumieren können, verlangt das Gesetz eine organisatorische Trennung zwischen den beiden Sätzen.

Die drei MWST-Sätze seit dem 1. Januar 2024

Die aktuellen Sätze gelten seit dem 1.1.2024 und sind auf der Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV publiziert:

Satz Höhe In der Gastronomie relevant für
Normalsatz 8,1 % Konsumation vor Ort (gastgewerbliche Leistung) und ALLE alkoholischen Getränke, auch zum Mitnehmen
Reduzierter Satz 2,6 % Take-Away und Hauslieferung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken
Sondersatz Beherbergung 3,8 % Übernachtung inklusive Frühstück, auch wenn das Frühstück separat verrechnet wird

Die gesetzliche Grundlage ist Art. 25 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Er definiert die gastgewerbliche Leistung präzise: Sie liegt vor, wenn Sie Lebensmittel beim Kunden zubereiten oder servieren, oder wenn Sie für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithalten. Ein gedeckter Tisch zählt dazu, ein Stehtisch ebenfalls.

Wichtig für die Getränkekarte: Alkohol ist vom reduzierten Satz ausdrücklich ausgenommen. Die Flasche Wein zum Mitnehmen wird mit 8,1 % besteuert, genau wie das Glas am Tisch. Nur alkoholfreie Getränke wandern im Take-Away auf 2,6 %.

Ab wann ist Ihr Betrieb steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist, wer mit seinem Unternehmen mindestens CHF 100'000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland erzielt. Massgebend ist der weltweite Umsatz, und die Pflicht beginnt bereits, wenn absehbar ist, dass Sie die Schwelle innert zwölf Monaten überschreiten. Ein Restaurant mit normalem Betrieb liegt praktisch immer darüber: Schon 40 Gedecke pro Tag zu einem bescheidenen Durchschnittsbon sprengen die Grenze deutlich.

Wer unter der Schwelle bleibt, etwa in der Startphase, kann sich freiwillig eintragen lassen und dafür die Vorsteuer auf Investitionen zurückholen. Gerade bei einer Betriebsübernahme oder Neueröffnung lohnt sich diese Rechnung; was bei der Gründung sonst noch ansteht, von der kantonalen Bewilligung bis zum Businessplan, haben wir im Leitfaden zum Thema Restaurant eröffnen in der Schweiz zusammengefasst.

Vor Ort oder Take-Away: die Abgrenzung, an der sich alles entscheidet

Zwei Warteschlangen vor einem Food-Truck am Seeufer, links Kundschaft mit Papiertüten zum Mitnehmen, rechts Gäste an Stehtischen mit Tellern
Gleiches Essen, zwei Sätze: ohne Konsumationsvorrichtung 2,6 %, am Stehtisch 8,1 %

Derselbe Burger kostet steuerlich 8,1 % am Tisch und 2,6 % in der Tüte. Damit dieser Unterschied nicht zur Einladung für Fehler wird, knüpft Art. 25 Abs. 3 MWSTG den reduzierten Satz an eine Bedingung: Sie müssen geeignete organisatorische Massnahmen treffen, um Take-Away und Lieferung von der gastgewerblichen Leistung abzugrenzen. Sonst gilt für alles der Normalsatz.

Konkret heisst das für Betriebe mit Konsumationsmöglichkeit: Der Verkauf über die Gasse muss an der Kasse separat erfasst und auf dem Beleg separat ausgewiesen werden, mit dem jeweils richtigen Satz. Geht aus einem Beleg nicht hervor, ob vor Ort, ausser Haus oder geliefert wurde, geht die ESTV laut dem MWST-Branchenwissen von GastroSuisse von einer Konsumation vor Ort aus, also von 8,1 %. Die Beweislast liegt bei Ihnen, nicht beim Steueramt.

Die Grenzfälle: Terrasse, Stehtische, Food-Truck, Automaten

  • Terrasse und Gartenwirtschaft: besondere Vorrichtung für den Konsum an Ort und Stelle, also gastgewerbliche Leistung zu 8,1 %. Dass der Gast draussen sitzt, ändert nichts.
  • Stehtische: ebenfalls Konsumationsvorrichtung. Ein Imbiss mit zwei Stehtischen ist steuerlich kein reiner Take-Away-Betrieb mehr und braucht die organisatorische Trennung.
  • Food-Truck ohne Sitz- oder Stehgelegenheit: reine Auslieferung von Lebensmitteln, 2,6 % (Alkoholfreies eingeschlossen, Bier nicht). Stellt der Truck Festbänke auf, kippt die Sache wieder.
  • Verpflegungsautomaten: hier ist das Gesetz eindeutig grosszügig. Lebensmittel aus dem Automaten unterliegen immer dem reduzierten Satz von 2,6 %, alkoholische Getränke ausgenommen, selbst wenn daneben Tische stehen.

Gemischte Angebote und die Vereinfachung für kleine Betriebe

Wer Menüs mit Getränken kombiniert oder neben dem Restaurant einen Laden führt, muss die Entgelte grundsätzlich auf die Sätze aufteilen. Für kleine Mischbetriebe kennt die Praxis gemäss dem Branchenwissen von GastroSuisse Vereinfachungen, etwa für Betriebe mit höchstens 20 Sitz- oder Stehplätzen. Ob sich das für Sie rechnet, klären Sie am besten mit Ihrer Treuhandstelle, bevor die erste Abrechnung fällig ist.

Saldosteuersatz: die Abrechnung radikal vereinfachen

Statt jede Vorsteuer zu belegen, können kleinere Betriebe mit der Saldosteuersatz-Methode der ESTV abrechnen: Sie multiplizieren den Bruttoumsatz mit einem pauschalen Branchensatz und sind fertig, die Vorsteuerermittlung entfällt komplett. Zugelassen ist die Methode, wenn der steuerbare Jahresumsatz höchstens CHF 5,024 Mio. und die geschuldete Steuer höchstens CHF 108'000 pro Jahr beträgt.

Zwei Punkte gehen dabei gern vergessen. Erstens: Gegenüber den Gästen weisen Sie auf dem Beleg weiterhin die gesetzlichen Sätze aus, also 8,1 % beziehungsweise 2,6 %; der Saldosteuersatz betrifft nur Ihre Abrechnung mit der ESTV. Zweitens: Ob sich die Pauschale lohnt, hängt von Ihrer Vorsteuerlast ab. Ein Betrieb, der gerade viel investiert (Küche, Umbau), fährt mit der effektiven Methode oft besser.

Belege und Kasse: was die Schweiz verlangt, und was nicht

Hier kommt die gute Nachricht, die viele aus Deutschland zugezogene Gastronominnen und Gastronomen überrascht: Die Schweiz kennt keine Pflicht zu einer zertifizierten oder fiskalisierten Registrierkasse. Kein Pendant zur deutschen TSE, kein Gegenstück zur österreichischen Registrierkassenpflicht. Was gilt, sind die ordentlichen Buchführungspflichten nach OR Art. 957 ff.: Ihre Aufzeichnungen müssen vollständig, wahrheitsgetreu und nachprüfbar sein, und Ihre Belege müssen die Umsätze den richtigen Sätzen zuordnen. Wie streng die deutsche Regelung im Vergleich ist, zeigt unser Artikel zur Kassensicherungsverordnung in Deutschland.

Genauso wenig gelten hier die Steuersätze der Nachbarländer: Die 7 und 19 % aus Deutschland oder die 10 und 20 % aus Österreich haben mit Ihrer Schweizer Abrechnung nichts zu tun. Wer Vorlagen, Kassensoftware oder Ratgeber aus dem EU-Raum übernimmt, prüft besser zweimal, ob dort nicht fremde Sätze und fremde Pflichten eingebaut sind.

Was sich ändern könnte: Sondersatz und Abstimmung vom 29. November 2026

Zwei Baustellen sollten Sie im Kalender haben, beide sind noch nicht entschieden:

  • Der Sondersatz von 3,8 % für Beherbergung ist gesetzlich bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Eine Verlängerung bis 2035 ist als Geschäft 26.026 im Parlament hängig, Stand September 2026 liegt es in der Kommission des Nationalrats. Wer Zimmer mit Frühstück anbietet, rechnet bis auf Weiteres mit 3,8 %, sollte die Entscheidung aber verfolgen.
  • Die Finanzierung der 13. AHV-Rente: Das Parlament hat am 19. Juni 2026 einer Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte ab 2028 zugestimmt. Entschieden ist damit nichts: Die Vorlage untersteht dem obligatorischen Referendum, abgestimmt wird am 29. November 2026. Erst wenn Volk und Stände Ja sagen, steigt der Normalsatz ab 2028 auf voraussichtlich 8,5 %. Bis dahin gilt: 8,1 % bleibt 8,1 %, und Preiskalkulationen für 2028 rechnen besser beide Szenarien durch.

Was die MWST mit Ihren Reservationen zu tun hat

Auf den ersten Blick nichts, auf den zweiten einiges. Die organisatorische Trennung zwischen 8,1 % und 2,6 % steht und fällt mit sauberen Abläufen an der Kasse, und saubere Abläufe beginnen vor dem Service: Wer über ein digitales Reservationsbuch weiss, wie viele Gäste vor Ort essen, plant Personal, Einkauf und Kassenführung entspannter als der Betrieb, der zwischen Telefon und Take-Away-Schlange improvisiert. Welche Systeme sich für Schweizer Betriebe eignen und was sie kosten, zeigt unser Vergleich der Reservationssysteme für Schweizer Restaurants. Bei ViteUneTable ist die Version mit unbegrenzten Online-Reservationen dauerhaft kostenlos, die Bezahlpakete (Standard-Paket zu 29 € exkl. MWST pro Monat, Standard + Anti No-Show zu 49 € exkl. MWST) sind optional, und die Provision liegt immer bei 0 %.

Häufige Fragen

Welcher MWST-Satz gilt für Take-Away in der Schweiz?

Für Lebensmittel und alkoholfreie Getränke zum Mitnehmen oder zur Auslieferung gilt der reduzierte Satz von 2,6 %, sofern Ihr Betrieb sie organisatorisch von der Konsumation vor Ort abgrenzt (Art. 25 Abs. 3 MWSTG). Ohne diese Abgrenzung, oder wenn der Beleg den Verkauf nicht eindeutig als Take-Away ausweist, gilt der Normalsatz von 8,1 %.

Gilt der reduzierte Satz auch für Bier oder Wein zum Mitnehmen?

Nein. Alkoholische Getränke sind vom reduzierten Satz ausdrücklich ausgenommen und werden immer mit dem Normalsatz von 8,1 % besteuert, egal ob am Tisch, über die Gasse oder in der Lieferung.

Ab welchem Umsatz muss sich ein Restaurant für die MWST anmelden?

Ab CHF 100'000 steuerbarem Jahresumsatz aus Leistungen im In- und Ausland wird Ihr Unternehmen obligatorisch steuerpflichtig. Die Pflicht greift schon, wenn absehbar ist, dass Sie die Schwelle innert zwölf Monaten erreichen; eine freiwillige Eintragung darunter ist möglich und kann sich wegen des Vorsteuerabzugs lohnen.

Braucht mein Restaurant eine zertifizierte Registrierkasse?

Nein. Die Schweiz kennt keine Fiskalisierungspflicht für Kassen, anders als Deutschland (TSE gemäss Kassensicherungsverordnung) und Österreich (Registrierkassenpflicht). Es gelten die ordentlichen Buchführungspflichten nach OR Art. 957 ff.: vollständige, nachprüfbare Aufzeichnungen und Belege mit korrekt zugeordneten Steuersätzen.

Steigt die MWST 2028 auf 8,5 %?

Das ist nicht entschieden. Das Parlament hat im Juni 2026 eine Erhöhung um 0,4 Prozentpunkte ab 2028 zur Finanzierung der 13. AHV-Rente beschlossen, die Vorlage untersteht aber dem obligatorischen Referendum: Volk und Stände stimmen am 29. November 2026 ab. Bis zu einem Ja gilt weiterhin der Normalsatz von 8,1 %.

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