Reservierungsmanagement No-Show Stornogebühr Recht

No-Show-Gebühr im Restaurant: Rechtslage in Deutschland und Österreich

Verfasst von Ludovic Frank Veröffentlicht am 13 Min. Lesezeit
Nachdenklicher Gastronom liest nach Feierabend in einem Gesetzbuch, neben ihm eine Waage der Justitia und das aufgeschlagene Reservierungsbuch

Der Achtertisch für Samstagabend bleibt leer, und zum ersten Mal denken Sie ernsthaft darüber nach, den Gästen eine Rechnung zu schicken. Sofort kommen die Fragen: Dürfen Sie das überhaupt? Wie hoch darf die Gebühr sein? Und würde sie vor Gericht halten?

Die kurze Antwort: Ja, eine No-Show-Gebühr ist in Deutschland und Österreich grundsätzlich zulässig. Aber sie ist kein Strafzettel, den Sie nach Belieben ausstellen. Ob und in welcher Höhe sie durchsetzbar ist, hängt davon ab, welche Art von Vereinbarung mit dem Gast bestand, wie transparent Sie die Bedingungen kommuniziert haben und ob der Betrag dem realen Schaden entspricht. Genau diese Fragen klärt dieser Beitrag, für Deutschland und Österreich getrennt, denn die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich.

Ein Hinweis vorab: Dieser Artikel gibt den Stand der veröffentlichten Verbands- und Behördeninformationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Und er behandelt bewusst nur die Rechtslage. Wie Sie No-Shows von vornherein vermeiden, zeigt unser Leitfaden zum Reduzieren von No-Shows im Restaurant; die Werkzeuge dafür, von der Bestätigung bis zur Kartenhinterlegung, liefert ViteUneTable, das provisionsfreie Reservierungssystem.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In beiden Ländern gilt: Eine No-Show-Gebühr ist zulässig, wenn sie vor der Reservierung transparent vereinbart wurde und sich am tatsächlichen Schaden orientiert.
  • In Deutschland hängt der Umfang des Anspruchs davon ab, ob nur ein Tisch reserviert wurde (vorvertragliches Schuldverhältnis) oder ob Menü und Preis fest vereinbart waren (Bewirtungsvertrag).
  • Pauschalen in AGB unterliegen engen Grenzen: Sie dürfen den typischen Schaden nicht übersteigen, und dem Gast muss der Nachweis eines geringeren Schadens offenstehen.
  • In Österreich gibt § 1168 ABGB dem Wirt grundsätzlich das Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen; Anzahlungen können als Angeld (§ 908 ABGB) oder Reugeld (§ 909 ABGB) ausgestaltet werden.
  • Die Beweislast für den Schaden trägt der Betrieb. In der Praxis ist die Kartenhinterlegung bei der Reservierung der einzige Weg, eine vereinbarte Gebühr ohne Mahnverfahren auch tatsächlich zu vereinnahmen.

Rechtslage in Deutschland: Vertragsart entscheidet über den Anspruch

Das deutsche Recht kennt keinen eigenen Paragrafen für Tischreservierungen. Maßgeblich ist das allgemeine Schuldrecht des BGB, und die zentrale Weiche stellt eine Frage: Was genau wurde vereinbart? Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband unterscheidet in seinem Merkblatt „No-Shows in der Gastronomie“ zwei Grundsituationen, und diese Unterscheidung trägt die gesamte deutsche Rechtslage.

Einfache Tischreservierung: das vorvertragliche Schuldverhältnis

Reserviert ein Gast lediglich einen Tisch und will erst vor Ort aus der Karte wählen, ist noch kein Bewirtungsvertrag geschlossen. Es steht ja noch gar nicht fest, was bestellt wird. Juristisch handelt es sich um die Anbahnung eines Vertrages, ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis. Ganz unverbindlich ist das trotzdem nicht: Auch die Vertragsanbahnung löst Rücksichtnahmepflichten aus, und wer ohne Absage fernbleibt, verletzt sie.

Ersatzfähig ist in dieser Konstellation der sogenannte Vertrauensschaden: der Schaden, der entstanden ist, weil der Betrieb auf das Erscheinen der Gäste vertraut hat. Das sind vor allem nutzlose Aufwendungen, etwa Vorbereitungskosten, das Vorrätighalten von Speisen oder zusätzlich eingeplantes Personal. Was das DEHOGA-Merkblatt ausdrücklich klarstellt: Ein Schaden in Höhe eines durchschnittlichen Kassenbons lässt sich auf dieser Grundlage nicht verlangen.

Auch entgangener Gewinn ist nach § 252 BGB theoretisch ersatzfähig, praktisch aber schwer zu belegen: Der Betrieb müsste nachweisen, dass er den reservierten Tisch konkret anderen Gästen vorenthalten hat, die dort verzehrt hätten. An einem ausgebuchten Samstagabend mit abgewiesenen Anfragen ist das denkbar, am halbleeren Dienstag praktisch aussichtslos.

Vereinbartes Menü mit Preis: der Bewirtungsvertrag

Anders liegt der Fall, wenn Leistung und Preis vorab feststehen, das klassische Beispiel ist die Familienfeier mit vereinbartem Menü zu 40 € pro Person. Hier ist ein verbindlicher Bewirtungsvertrag geschlossen: Termin, Personenzahl, Menüfolge und Gesamtpreis stehen fest. Erscheinen von 30 angemeldeten Gästen nur 15, wurde der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Der Betrieb kann dann den sogenannten Erfüllungsschaden geltend machen: Er wird so gestellt, als wäre der Vertrag durchgeführt worden, kann also grundsätzlich den vollen vereinbarten Preis verlangen. Abziehen muss er ersparte Aufwendungen, etwa den nicht verbrauchten Wareneinsatz oder Menübestandteile, die sich anderweitig verwenden ließen. Wie viel das ist, hängt vom Zeitpunkt der Absage und vom Stand des Wareneinkaufs ab und ist immer individuell zu rechnen.

Für die Praxis heißt das: Je konkreter die Vereinbarung, desto stärker Ihre Position. Das DEHOGA-Merkblatt empfiehlt deshalb, bei größeren Veranstaltungen immer einen schriftlichen Vertrag mit beigefügten Bedingungen zu schließen, inklusive einer Regelung für nicht erschienene Gäste.

AGB-Klauseln: was eine wirksame No-Show-Pauschale erfüllen muss

Einzelfallschaden zu berechnen ist mühsam, deshalb arbeiten die meisten Betriebe mit einer Pauschale in ihren Stornobedingungen: „Bei Nichterscheinen berechnen wir 30 € pro Gast.“ Solche Klauseln sind zulässig, aber das AGB-Recht setzt enge Grenzen:

  • Die Pauschale darf den typischen Schaden nicht übersteigen. Nach § 309 Nr. 5 BGB ist eine Schadenspauschale unwirksam, wenn sie den „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“ übersteigt. Kalkulieren Sie also mit Durchschnittswerten, nicht mit dem teuersten denkbaren Abend.
  • Der Gegenbeweis muss offenstehen. Dieselbe Vorschrift verlangt, dass dem Gast ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, es sei gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden. Fehlt dieser Satz in Ihren Bedingungen, ist die gesamte Klausel unwirksam.
  • Keine „Vertragsstrafe“. § 309 Nr. 6 BGB verbietet in Verbraucher-AGB Vertragsstrafeversprechen für den Fall, dass sich der Gast vom Vertrag löst. Das DEHOGA-Merkblatt rät deshalb, die Klausel niemals als „Vertragsstrafe“ zu betiteln, sondern als Stornogebühr, Stornierungspauschale, No-Show-Pauschale oder Schadensersatz.
  • Die Bedingungen müssen wirksam einbezogen sein. Der Gast muss vor der Reservierung ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen werden und sie zumutbar zur Kenntnis nehmen können: bei der Online-Reservierung ein deutlich sichtbarer Link vor dem Abschluss, am Telefon der mündliche Hinweis mit anschließender Bestätigungs-E-Mail. Ein erstmaliger Hinweis auf der Rechnung kommt zu spät.

Zur Höhe nennt das DEHOGA-Merkblatt unverbindliche Orientierungswerte: In einem gutbürgerlichen Restaurant können 10 € bis 30 € pro Person angemessen sein, in einem hochpreisigen Gourmetrestaurant auch 50 € bis 150 €. Maßgeblich bleiben immer die eigenen durchschnittlichen Vorbereitungskosten und das Preisniveau der Karte.

Auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen bestätigt diese Linie aus Sicht der Gäste: Ausfallgebühren sind grundsätzlich zulässig, aber nur, wenn sie bei der Buchung wirksam vereinbart wurden und sich am tatsächlichen Schaden orientieren. Eine gefestigte, einheitliche Rechtsprechung zu Restaurant-No-Shows gibt es bislang nicht, jeder Fall wird individuell beurteilt. Genau deshalb lohnt es sich, die eigenen Klauseln sauber zu bauen statt auf Kulanz der Gerichte zu hoffen.

Beweislast und Schadensminderungspflicht

Zwei Grundsätze begrenzen jeden Anspruch zusätzlich. Erstens: Die Beweislast liegt beim Betrieb. Sie müssen belegen können, dass die Reservierung bestand, dass die Bedingungen vor der Buchung sichtbar waren und, wenn keine wirksame Pauschale vereinbart ist, welcher Schaden konkret entstanden ist. Ein Reservierungssystem, das jede Buchung samt angezeigter Bedingungen und Bestätigungs-E-Mail protokolliert, ist hier buchstäblich Ihr Beweismittel.

Zweitens: die Schadensminderungspflicht. Sie müssen versuchen, den frei gewordenen Tisch anderweitig zu vergeben. Gelingt das, entfällt der Schaden ganz oder teilweise, und gut gemachte Stornobedingungen sagen das auch offen („Keine Gebühren entstehen, soweit wir den Tisch kurzfristig an andere Gäste vergeben können“). Eine Warteliste ist damit nicht nur Umsatzrettung, sondern auch gelebte Schadensminderung.

Ein Wort noch zu Anzahlungen: Wird in Deutschland eine Anzahlung geleistet, gilt sie nach § 336 BGB als Zeichen des Vertragsschlusses und im Zweifel gerade nicht als Reugeld. Der Gast kauft sich also durch das Zurücklassen der Anzahlung nicht automatisch vom Vertrag frei; die Anzahlung wird schlicht mit dem geschuldeten Betrag oder Schadensersatz verrechnet.

Rechtslage in Österreich: Entgeltanspruch, Angeld und Reugeld

Österreich kommt beim selben Ergebnis über andere Paragrafen an, und in einem Punkt ist die Position des Wirts sogar klarer als in Deutschland.

Der Anspruch aus § 1168 ABGB

Die Wirtschaftskammer stützt den Ersatzanspruch des Gastwirts auf § 1168 ABGB: Unterbleibt die Ausführung der Leistung aus Umständen, die auf Seite des Bestellers liegen, gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt. Anrechnen lassen muss er sich, was er sich durch das Unterbleiben erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat. Auf die Gastronomie übertragen formuliert es die WKO so: Erscheint der Gast schuldhaft nicht, hat der Wirt Anspruch auf das gesamte Entgelt abzüglich der tatsächlich ersparten Kosten, etwa des Wareneinsatzes.

Auch hier gilt: Je konkreter die Vereinbarung, desto greifbarer das „Entgelt“. Bei einem fix bestellten Menü für eine Feier ist der Anspruch leicht zu beziffern; bei der bloßen Tischreservierung ohne Bestellung muss der Wirt darlegen, welcher Umsatz ihm entgangen ist und dass er den Tisch nicht anderweitig vergeben konnte. Die Zwei-Stufen-Logik ähnelt der deutschen, sie hängt nur nicht an einer anderen Vertragsart, sondern an der Frage, wie bestimmt das Entgelt schon war.

Angeld und Reugeld: die österreichischen Spezialwerkzeuge

Das ABGB stellt zwei Instrumente bereit, die das deutsche Recht so nicht kennt und die für Gruppenreservierungen und Feiern nützlich sind:

  • Das Angeld (§ 908 ABGB): Eine bei Vertragsschluss geleistete Zahlung gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Zeichen des Abschlusses und als Sicherstellung für die Erfüllung. Platzt der Vertrag durch Verschulden des Gastes, darf der Wirt das erhaltene Angeld behalten; läge das Verschulden beim Wirt, müsste er das Doppelte zurückstellen. Eine Anzahlung für die Weihnachtsfeier wirkt in Österreich also von Gesetzes wegen als Ausfallsicherung.
  • Das Reugeld (§ 909 ABGB): Wird bei Vertragsschluss ein Betrag bestimmt, gegen dessen Zahlung ein Teil vor der Erfüllung vom Vertrag zurücktreten darf, ist der Vertrag „gegen Reugeld“ geschlossen. Eine ausdrücklich als Reugeld ausgestaltete Stornogebühr gibt dem Gast ein kalkulierbares Rücktrittsrecht und dem Wirt einen fixen, nicht mehr diskutierbaren Betrag. Genau das ist die sauberste Konstruktion für eine gestaffelte Stornogebühr im Angebot für eine geschlossene Gesellschaft.

Transparenz und Konsumentenschutz

So wirtsfreundlich die Anspruchsgrundlage ist, so klar ist die Bedingung, die die WKO daran knüpft: Stornobedingungen und allfällige Gebühren müssen vor der Bestätigung der Reservierung klar und transparent kommuniziert werden, und die Beträge sollen fair bleiben. Gegenüber Konsumenten kommen die allgemeinen Grenzen des Konsumentenschutzrechts hinzu: Überraschende oder gröblich benachteiligende Klauseln im Kleingedruckten halten auch in Österreich nicht, und unverhältnismäßig hohe Pauschalen können gerichtlich gemäßigt werden.

Die Realität sieht allerdings anders aus: Laut Wirtschaftskammer Wien hatte im November 2025 nur rund ein Drittel der Gastronomiebetriebe überhaupt definierte Stornoregeln, während die Beschwerden über kurzfristige Stornierungen und No-Shows zunehmen. Wer seine Bedingungen sauber formuliert und anzeigt, ist der Mehrheit seiner Mitbewerber damit einen Schritt voraus.

Durchsetzen oder abschreiben? Die ehrliche Rechnung

Dass ein Anspruch besteht, heißt noch nicht, dass Sie ihn vernünftig durchsetzen können. Ohne hinterlegte Karte bleibt Ihnen der klassische Weg: Rechnung stellen, mahnen, notfalls Mahnverfahren oder Klage. Für 60 € gegen einen Gast, dessen Adresse Sie womöglich gar nicht kennen, ist das wirtschaftlich selten sinnvoll, zumal Sie im Streitfall Reservierung, Einbeziehung der Bedingungen und Schadenshöhe beweisen müssen.

Gastronom wiegt an einer kleinen Waage auf dem Tresen Euromünzen gegen ein rotes Herz ab, in der Hand eine ausgedruckte No-Show-Rechnung
Gebühr eintreiben oder Gastbeziehung schonen: eine Abwägung im Einzelfall

Seien wir ehrlich: Die eigentliche Funktion der No-Show-Gebühr ist nicht die Einnahme, sondern die Verhaltensänderung. Sie macht aus der unverbindlichen „Sicherheitsreservierung“ eine echte Zusage. Dafür muss die Gebühr glaubwürdig durchsetzbar sein, und dafür wiederum gibt es in der Praxis genau ein Instrument, das ohne Anwalt funktioniert: die bei der Reservierung hinterlegte Karte. Rückhalt in der öffentlichen Meinung haben Sie dabei übrigens: In einer Civey-Umfrage vom April 2024 befürworteten 69 Prozent der Deutschen No-Show-Gebühren in der Gastronomie.

Drei Faustregeln für den Einzelfall:

  • Belasten, wenn das Verhalten rücksichtslos war: keine Nachricht, Mehrfachreservierung, Wiederholungsfall. Hier schützt die Gebühr Ihre übrigen Gäste und Ihr Team.
  • Verzichten, wenn erkennbar guter Wille da war: der Stammgast mit dem echten Notfall, die Absage kurz nach Fristablauf. Eine erlassene Gebühr an der richtigen Stelle ist Marketing, das nichts kostet. Das DEHOGA-Merkblatt schlägt sogar vor, gezahlte Gebühren aus Kulanz als Gutschein auf einen späteren Besuch anzurechnen.
  • Nie mehr abbuchen als angekündigt, und nur in den angekündigten Fällen. Jede Abweichung macht eine Kartenreklamation des Gastes fast sicher erfolgreich.

So vereinbaren Sie die Gebühr rechtssicher

Aus beiden Rechtsordnungen ergibt sich dieselbe Checkliste. Eine No-Show-Gebühr hält, wenn sie diese fünf Punkte erfüllt:

  1. Vor der Reservierung sichtbar: Betrag und Bedingungen stehen in der Reservierungsmaske, bevor der Gast bestätigt, nicht erst in der Bestätigungs-E-Mail.
  2. Konkret beziffert: ein fester Betrag pro Person und eine klare kostenlose Stornofrist statt „es können Gebühren anfallen“.
  3. Richtig benannt: Stornogebühr, No-Show-Pauschale oder Schadensersatz, nie Vertragsstrafe.
  4. Am Schaden orientiert: Durchschnittswerte Ihres Betriebs, mit ausdrücklich zugelassenem Nachweis eines geringeren Schadens und dem Hinweis, dass bei kurzfristiger Neuvergabe des Tisches keine Gebühr anfällt.
  5. Dokumentiert: Reservierungsbestätigung und Erinnerung wiederholen die Bedingungen wortgleich, damit Sie die Einbeziehung jederzeit nachweisen können.

Wie Sie daraus vollständige, gästefreundliche Bedingungen mit Staffelung nach Gruppengröße machen, zeigen wir mit fertigen Formulierungsbeispielen im Leitfaden zu Stornobedingungen im Restaurant.

Die Kartenhinterlegung: vom Anspruch zur tatsächlichen Zahlung

Alles bisher Gesagte beantwortet die Frage „Darf ich?“. Die Frage „Bekomme ich das Geld auch?“ beantwortet ein technisches Instrument: Der Gast hinterlegt bei der Reservierung seine Kartendaten, abgebucht wird nichts, und nur im No-Show-Fall belasten Sie den vorab angekündigten Betrag. Damit wird aus der Klausel auf dem Papier ein durchsetzbarer Anspruch, ohne Mahnverfahren und ohne Adresssuche. Wie das technisch funktioniert und welcher Betrag je Betriebstyp passt, steht im Beitrag zur Kreditkarten-Vorautorisierung bei Reservierungen.

Bei ViteUneTable ist genau dieses Instrument Teil des Pakets Standard + Anti No-Show für 49 € netto pro Monat: Sie legen Betrag und Bedingungen fest, das System zeigt beides vor der Reservierung an und wiederholt es in der Bestätigungs-E-Mail, womit Ihre Nachweispflicht dokumentiert ist. Ob Sie im Einzelfall belasten, entscheiden immer Sie. Die kostenlose Version nimmt unbegrenzt Online-Reservierungen an, mit 0 % Provision und ohne Vertragsbindung; das Standard-Paket ergänzt für 29 € netto pro Monat automatische E-Mail-Erinnerungen, die viele No-Shows von vornherein verhindern.

Häufige Fragen

Ist eine No-Show-Gebühr im Restaurant in Deutschland zulässig?

Ja, grundsätzlich. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen vor der Reservierung transparent vereinbart wurden und die Höhe den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Bei einer einfachen Tischreservierung sind nur nutzlose Aufwendungen ersatzfähig; der volle Menüpreis lässt sich nur bei einem fest vereinbarten Menü mit Preis verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen.

Was gilt in Österreich für Stornogebühren im Restaurant?

Nach § 1168 ABGB hat der Wirt bei schuldhaftem Nichterscheinen grundsätzlich Anspruch auf das Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen. Die WKO verlangt, dass Stornobedingungen vor der Bestätigung der Reservierung klar kommuniziert werden. Anzahlungen wirken als Angeld nach § 908 ABGB, ein vereinbartes Reugeld nach § 909 ABGB gibt dem Gast ein bezifferbares Rücktrittsrecht.

Wie hoch darf eine No-Show-Gebühr sein?

Eine gesetzliche Obergrenze gibt es in keinem der beiden Länder. Die Pauschale muss sich am typischen Schaden Ihres Betriebs orientieren: Das DEHOGA-Merkblatt nennt als unverbindliche Orientierung 10 € bis 30 € pro Person im gutbürgerlichen Restaurant und 50 € bis 150 € in der Spitzengastronomie. Dem Gast muss der Nachweis offenstehen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Muss ich als Restaurant den Schaden beweisen?

Ja, die Beweislast liegt beim Betrieb: Reservierung, vorherige Anzeige der Bedingungen und, ohne wirksame Pauschale, die konkrete Schadenshöhe. Zusätzlich gilt die Schadensminderungspflicht: Können Sie den Tisch kurzfristig neu vergeben, entfällt der Schaden ganz oder teilweise. Ein Reservierungssystem, das Buchung, Bedingungen und E-Mails protokolliert, liefert die nötigen Nachweise automatisch.

Darf ich die Gebühr einfach von der Karte des Gastes abbuchen?

Nur, wenn der Gast bei der Reservierung eine Karte hinterlegt hat und Betrag wie Bedingungen vorher klar angezeigt wurden. Dann ist die Abbuchung im angekündigten No-Show-Fall zulässig und hält typischerweise auch einer Kartenreklamation stand. Ohne hinterlegte Karte bleibt nur der Weg über Rechnung und Mahnverfahren, der sich bei kleinen Beträgen selten lohnt.

Was ist der Unterschied zwischen No-Show-Gebühr, Anzahlung und Reugeld?

Die No-Show-Gebühr ist pauschalierter Schadensersatz, der nur bei Nichterscheinen oder zu später Absage fällig wird. Die Anzahlung ist eine echte Vorauszahlung, die beim Besuch verrechnet wird; in Österreich wirkt sie als Angeld zugleich als Ausfallsicherung, in Deutschland gilt sie im Zweifel nicht als Reugeld. Das Reugeld schließlich ist ein vorab vereinbarter Betrag, gegen dessen Zahlung der Gast vom Vertrag zurücktreten darf.

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