Anzahlung und No-Show-Gebühr im Restaurant: was in der Schweiz rechtlich gilt
Ein reservierter Tisch, der leer bleibt, kostet Sie an einem vollen Abend den Umsatz eines ganzen Services. Immer mehr Schweizer Betriebe reagieren darauf mit einer Anzahlung bei der Reservation oder einer No-Show-Gebühr. Nur: Was davon ist rechtlich überhaupt zulässig, und wie müssen Sie es vereinbaren, damit es im Streitfall hält? Dieser Artikel beantwortet genau das, ausschliesslich nach Schweizer Recht, mit den einschlägigen Artikeln des Obligationenrechts und mit konkreten Beispielen aus der Deutschschweiz.
Das Wichtigste in Kürze: Eine bestätigte Reservation ist ein verbindlicher Vertrag. Eine No-Show-Gebühr ist rechtlich eine Konventionalstrafe nach OR Art. 160 bis 163 und auch ohne nachgewiesenen Schaden geschuldet, aber nur, wenn sie vor oder bei der Reservation gültig vereinbart wurde. Ein Hinweis erst in der Bestätigungs-E-Mail genügt nicht. Übersetzte Beträge kürzt das Gericht. Ein Gerichtsurteil speziell zu Restaurant-No-Shows ist bislang nicht bekannt.
Damit die Bedingungen überhaupt "bei der Reservation" vereinbart werden können, braucht es einen Buchungsweg, der sie im richtigen Moment anzeigt. Mit einem Reservationssystem mit unbegrenzt kostenloser Version und 0 % Provision wie ViteUneTable sehen und akzeptieren Ihre Gäste die Stornobedingungen direkt im Buchungsablauf, nicht erst hinterher.
Ist eine Reservation im Restaurant verbindlich?
Ja. Nach herrschender Schweizer Lehre kommt mit der bestätigten Reservation ein Vertrag zustande, ein sogenannter Innominatvertrag, den die Praxis oft Bewirtungsvertrag nennt. Der Rechtsdienst von GastroSuisse hält dazu fest, dass der Gast mit der Reservation eine Verpflichtung eingeht und der Betrieb bei Nichterscheinen grundsätzlich Ansprüche aus Vertragsverletzung geltend machen kann, gestützt auf die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts zur Nichterfüllung (namentlich OR Art. 97 ff. und Art. 107 bis 109, nachzulesen in der Zusammenfassung des GastroSuisse-Rechtsdienstes beim Wirteverband Basel-Stadt).
Dieselbe Einschätzung geben die Anwältinnen Sara Meyer und Veronica Kuonen-Martin in einem Beitrag von 20 Minuten vom 29. November 2024: Wer reserviert und nicht erscheint, verletzt einen Vertrag, und das Restaurant kann grundsätzlich Schadenersatz verlangen.
In der Praxis nützt Ihnen der reine Schadenersatzanspruch allerdings wenig. Sie müssten den Schaden konkret beweisen: dass der Tisch nicht anderweitig besetzt werden konnte, welcher Deckungsbeitrag entging, was Sie zur Schadensminderung unternommen haben. Für einen einzelnen Vierertisch lohnt sich dieser Aufwand nie. Genau deshalb arbeiten Schweizer Betriebe mit einem anderen Instrument: der im Voraus vereinbarten Pauschale.
Die No-Show-Gebühr ist eine Konventionalstrafe (OR Art. 160 bis 163)
Rechtlich ist eine No-Show-Gebühr eine Konventionalstrafe im Sinne von OR Art. 160 bis 163: eine vertraglich versprochene Zahlung für den Fall, dass eine Verpflichtung, hier das Erscheinen oder die rechtzeitige Absage, nicht erfüllt wird. Das hat für Sie als Betrieb drei entscheidende Konsequenzen:
Kein Schadensnachweis nötig (OR Art. 161 Abs. 1)
Die Konventionalstrafe ist nach OR Art. 161 Abs. 1 auch dann geschuldet, wenn dem Betrieb gar kein Schaden entstanden ist. Konnten Sie den Tisch doch noch vergeben, schulden die Gäste die vereinbarte Gebühr trotzdem (nur ein über die Strafe hinausgehender Mehrschaden verlangt nach Abs. 2 einen Verschuldensnachweis). Das ist der zentrale Vorteil gegenüber dem gewöhnlichen Schadenersatz: keine Beweisdiskussion über entgangene Couverts.
Gültig vereinbart heisst: vor oder bei der Reservation
Eine Konventionalstrafe entsteht nur durch Vereinbarung. Die Gäste müssen die Stornobedingungen kennen und akzeptieren können, bevor der Vertrag zustande kommt, also im Buchungsablauf oder im Reservationsgespräch. Die in 20 Minuten befragten Anwältinnen sind hier deutlich: Ein Hinweis, der erst in der Bestätigungs-E-Mail auftaucht, genügt nicht, denn zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag bereits geschlossen. Wer online reserviert, sollte die Bedingungen vor dem Absenden sehen und bestätigen; wer telefonisch reserviert, muss sie im Gespräch gesagt bekommen.
Übersetzte Beträge kürzt das Gericht (OR Art. 163 Abs. 3)
Die Höhe der Strafe können die Parteien nach OR Art. 163 Abs. 1 grundsätzlich frei bestimmen. Übermässig hohe Konventionalstrafen setzt das Gericht nach Art. 163 Abs. 3 aber von Amtes wegen herab. Als Massstab dient in der Praxis der typische Umsatz pro Gast: Ein Betrieb mit einem Durchschnittsbon von CHF 40 kann kaum CHF 200 pro Person verlangen, ein Gourmethaus mit einem Menü für CHF 350 dagegen schon. Wichtig ist auch hier die Ehrlichkeit: Es ist kein publiziertes Schweizer Gerichtsurteil bekannt, das speziell über eine Restaurant-No-Show-Gebühr entschieden hätte. Alle Aussagen stützen sich auf das Gesetz und die übereinstimmende Einschätzung von Juristinnen und Branchenverband, nicht auf Rechtsprechung zu diesem konkreten Fall.
Anzahlung, Kreditkarten-Hinterlegung oder Konventionalstrafe: die drei Modelle

In der Schweizer Praxis haben sich drei Mechanismen etabliert, die sich rechtlich und im Gästeerlebnis deutlich unterscheiden:
Die Anzahlung: Geld fliesst schon bei der Reservation
Bei der Anzahlung bezahlen die Gäste einen Teil (oder den ganzen Menüpreis) im Voraus; erscheinen sie nicht, wird der Betrag einbehalten, soweit das so vereinbart ist. Verbreitet ist das Modell bei Anlässen mit fixem Menü: Silvester, Weihnachtsessen, Degustationsmenüs. Das Zürcher Restaurant Elmira etwa lässt das komplette Menü (je nach Gängen CHF 190 bis 320) im Voraus bezahlen, wie Watson am 10. April 2025 berichtete. Die Stärke der Anzahlung: Das Geld ist schon da, Sie müssen nichts eintreiben. Die Schwäche: Sie baut im normalen À-la-carte-Geschäft eine spürbare Hürde in die Buchung ein und passt darum vor allem zu Anlässen, Gruppen und Festtagen.
Die Kreditkarten-Hinterlegung: keine Belastung, ausser beim No-Show
Hier geben die Gäste bei der Online-Reservation ihre Kartendaten an; belastet wird nur, wenn sie unentschuldigt fernbleiben, und zwar der vorher vereinbarte Betrag. Der Zürcher Gertrudhof verlangt die Karte gemäss dem erwähnten Watson-Bericht von internationalen Gästen und belastet bei Nichterscheinen CHF 50 pro Person. Rechtlich ist das die elegante Umsetzung der Konventionalstrafe: Die Bedingungen werden im Buchungsablauf akzeptiert, und die Karte sichert die Durchsetzung, ohne dass beim Buchen Geld fliesst. Der GastroSuisse-Rechtsdienst bezeichnet die mit Kartenangabe verbundene No-Show-Regelung als die klar beste Lösung. Wie sich damit die Quote leerer Tische konkret senken lässt, zeigt unser Artikel über No-Shows in Schweizer Restaurants.
Die reine Vereinbarung: Pauschale in den Stornobedingungen, Rechnung im Nachgang
Sie können die Konventionalstrafe auch ohne Karte und ohne Anzahlung vereinbaren und im No-Show-Fall eine Rechnung stellen. Das ist rechtlich genauso gültig, praktisch aber das schwächste Modell: Sie brauchen verlässliche Kontaktdaten, und ob die Rechnung bezahlt wird, ist offen. Als Minimallösung für den Einstieg, etwa für Gruppen ab acht Personen, ist es dennoch besser als nichts.
Was verlangen Schweizer Restaurants konkret?
Die Bandbreite ist gross, und sie folgt ziemlich genau dem Durchschnittsbon, wie eine Übersicht von 20 Minuten vom 3. August 2024 zeigt:
- Schloss Schauenstein (Fürstenau, Andreas Caminada): CHF 350 pro Person bei Absagen bis 21 Tage vor dem Termin, im Zweitrestaurant Oz CHF 250 bei 14 Tagen.
- Widder Hotel (Zürich): CHF 200 pro Person, wenn der Tisch nicht anderweitig vergeben werden kann; Absagen bis 48 Stunden vorher sind kostenlos.
- Suvretta House (St. Moritz): CHF 150 pro Person bei Nichterscheinen ohne Absage.
- Brera (Zürich): CHF 50 pro Person, gemäss dem erwähnten 20-Minuten-Beitrag vom November 2024.
- Bündnerland (Luzern): CHF 25 pro Person; eine unentschuldigt ferngebliebene 30er-Gruppe erhielt eine Rechnung über CHF 750, wie Blick 2026 berichtete.
Zwei Einordnungen dazu. Erstens: Diese Häuser sind noch die Ausnahme. In einer GastroSuisse-Mitgliederumfrage von 2021 gaben nur 4 % der Betriebe an, eine No-Show-Gebühr zu verlangen, über 20 % dachten darüber nach (via Watson vom 6. Mai 2023). Zweitens: Der Handlungsdruck ist regional sehr unterschiedlich. Laut einer im 20-Minuten-Beitrag zitierten Auswertung des Zürcher Reservationsanbieters Lunchgate liegt die No-Show-Quote in St. Moritz fast fünfmal über dem Schweizer Durchschnitt; Graubünden ist am stärksten betroffen, gefolgt von Zürich und Luzern.
So formulieren Sie rechtssichere Stornobedingungen
Aus der Rechtslage ergibt sich eine kompakte Checkliste:
- Vor der Buchung anzeigen, nicht danach. Die Bedingungen gehören in den Buchungsablauf (Online-Formular mit Bestätigung) beziehungsweise ins Reservationsgespräch, nie nur in die Bestätigungs-E-Mail.
- Betrag klar beziffern. "CHF 50 pro Person bei Nichterscheinen" statt "wir behalten uns eine Gebühr vor". Eine unbezifferte Klausel ist keine Konventionalstrafe.
- Angemessen bleiben. Orientieren Sie sich am Durchschnittsbon Ihres Betriebs; übersetzte Beträge kürzt das Gericht (OR Art. 163 Abs. 3) und sie verärgern Gäste unnötig.
- Eine faire Absagefrist setzen. 24 bis 48 Stunden sind im À-la-carte-Geschäft üblich; bei Gourmetmenüs und Gruppen dürfen es mehr sein. Wer rechtzeitig absagt, zahlt nichts.
- Schadensminderung leben. Führen Sie eine Warteliste und vergeben Sie freigewordene Tische aktiv neu. Das entspricht der allgemeinen Obliegenheit zur Schadensminderung und macht Ihre Praxis auch gegenüber Gästen glaubwürdig.
- Gästedaten korrekt behandeln. Namen, Telefonnummern und Kartenangaben aus Reservationen unterstehen dem revidierten Datenschutzgesetz (in Kraft seit dem 1. September 2023, Aufsicht durch den EDÖB): Erheben Sie nur, was Sie für die Reservation brauchen, informieren Sie transparent und geben Sie die Daten nicht weiter.
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Häufige Fragen
Ist eine Reservation im Restaurant rechtlich verbindlich?
Ja. Nach Schweizer Lehre kommt mit der bestätigten Reservation ein Vertrag zustande (Innominatvertrag). Wer nicht erscheint und nicht rechtzeitig absagt, verletzt diesen Vertrag; der Betrieb kann grundsätzlich Ansprüche nach OR Art. 97 ff. geltend machen. Praktisch durchsetzbar wird das aber erst mit einer vorher vereinbarten Pauschale.
Darf ein Restaurant eine No-Show-Gebühr verlangen, ohne einen Schaden nachzuweisen?
Ja, wenn die Gebühr als Konventionalstrafe gültig vereinbart wurde. Nach OR Art. 161 Abs. 1 ist die Konventionalstrafe auch dann geschuldet, wenn dem Betrieb kein Schaden entstanden ist. Genau darin liegt ihr Vorteil gegenüber dem gewöhnlichen Schadenersatz.
Reicht der Hinweis auf die Gebühr in der Bestätigungs-E-Mail?
Nein. Die Bedingungen müssen vor oder bei der Reservation vereinbart werden, also im Buchungsablauf oder im Telefongespräch. Taucht die Gebühr erst in der Bestätigungs-E-Mail auf, ist der Vertrag schon geschlossen und die Klausel nicht Vertragsbestandteil, so die in 20 Minuten (29. November 2024) befragten Anwältinnen.
Wie hoch darf eine No-Show-Gebühr in der Schweiz sein?
Die Höhe ist grundsätzlich frei vereinbar (OR Art. 163 Abs. 1), übermässige Beträge setzt das Gericht aber herab (Art. 163 Abs. 3). Praxis-Massstab ist der typische Umsatz pro Gast: von CHF 25 bis 50 in der Quartierbeiz bis CHF 350 im Gourmethaus mit Fixmenü.
Gibt es Schweizer Gerichtsurteile zu No-Show-Gebühren im Restaurant?
Nein, ein publiziertes Urteil speziell zu Restaurant-No-Show-Gebühren ist nicht bekannt. Die Rechtslage stützt sich auf das Obligationenrecht (Art. 160 bis 163) und die übereinstimmende Einschätzung von Anwältinnen und dem Rechtsdienst von GastroSuisse.
Darf ich für Silvester oder Gruppen eine Anzahlung verlangen?
Ja. Eine Anzahlung oder sogar die Vorauszahlung des ganzen Menüs ist zulässig, wenn sie bei der Reservation klar vereinbart wird, inklusive der Regel, was bei einer Absage oder einem Nichterscheinen damit geschieht. Verbreitet ist das Modell bei Festtagsmenüs, Degustationsmenüs und Gruppenreservationen.
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